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Anhörung

Ist die begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr geringfügig, erhalten Sie eine Anhörung.

Wenn Sie nicht bereits vor Ort bei Feststellung der Ordnungswidrigkeit mündlich angehört wurden oder trotzdem noch Sachverhalte zu klären sind, erhalten Sie mit einer schriftlichen Anhörung Gelegenheit, sich zu äußern. Die Anhörung wird durch die Bußgeldstelle in einem einfachen Brief versendet.

Die in der Anhörung angegebenen Personalien müssen auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch Sie geprüft und ggfs. berichtigt oder ergänzt werden. Sie haben keine Pflicht, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Haben Sie jedoch Argumente, die gegen Ihre Schuld sprechen, dann sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.