Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittlung) beantragen
Allgemeine Informationen
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Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und die Vermittlung von Finanzanlagen folgender Kategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen und ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen,
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Ein vertraglich gebundener Vermittler, der unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig wird, benötigt keine Erlaubnis. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch das Haftungsdach. Danach wird der Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen. Antragsteller können natürliche Personen (Einzelpersonen) und juristische Personen sein. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung des Gewerbetreibenden in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler bei der Industrie- und Handelskammer Chemnitz. Sofern Sie als Gewerbetreibender Angestellte mit der Anlageberatung oder –vermittlung betrauen, haben Sie die Pflicht diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit, bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Beizubringende Unterlagen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (bei juristischen Personen zusätzlich für jeden gesetzlichen Vertreter)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen zusätzlich für jeden gesetzlichen Vertreter)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes (bei juristischen Personen zusätzlich für jeden gesetzlichen Vertreter)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts; Auskünfte können ausschließlich über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) eingeholt werden
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung – Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde oder der Sachkunde gleichgestellte Abschlüsse
- Für natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute)
- Bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
- Bei juristischen Personen von jedem gesetzlichen Vertreter, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend dem Antrag
- Bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: Handelsregisterauszug
- Ausgefülltes Antragsformular zur Eintragung im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer
Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzliche Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt.Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Sonstiges/Besonderheiten
Sonstiges
Gebühren
Gebühren
Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen
(Gebührenrahmen: 205,00 bis 680,00 Euro).