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Verwaltungsleistungen A-Z

Wechselkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Seit dem 01.07.2012 können Sie zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf sich zulassen und diese abwechselnd voneinander nutzen.

Voraussetzung ist, dass es sich um Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse handelt, also beispielsweise um zwei Pkw oder einen PKW und ein Wohnmobil oder zwei Motorräder - für einen Pkw und ein Motorrad können Sie das Wechselkennzeichen hingegen nicht nutzen. Für Sie als Halter* kann sich dadurch ein Mehr an Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung ergeben, beispielsweise wenn Sie ein Wohnmobil oder ein Elektrofahrzeug besitzen.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Am Straßenverkehr teilnehmen dürfen Sie nur mit dem Fahrzeug, an dem beide Kennzeichenteile und damit das vollständige Wechselkennzeichen montiert sind. Das andere Fahrzeug (ohne das Wechselteil) darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum benutzt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld geahndet.

Hinweise:

  • Durch die Nutzung von Wechselkennzeichen ergeben sich für Sie als Halter keine Änderungen bei der Erhebung der Kfz-Steuer. Es kann aber als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden.
  • Seit dem 1. Oktober 2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Näheres dazu finden Sie unter: Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Halter zugelassen werden.
  • Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder nutzen können (in Bezug auf Anzahl und Größe). 
  • Beide Fahrzeuge müssen der gleichen Fahrzeugklasse angehören. Das Wechselkennzeichen ist für die Klassen M1, L oder O1 vorgesehen (siehe dazu Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld J):
  • Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)
  • Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Klasse L)
  • Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1)
  • Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) können mit Wechselkennzeichen ausgestattet werden. Nicht zugeteilt wird es hingegen in Verbindung mit folgenden Kennzeichen:
    • Saisonkennzeichen
    • Rote Kennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Ausfuhrkennzeichen

Verfahrensablauf

Antragstellung

Das Wechselkennzeichen beantragen Sie als Halter für beide Fahrzeuge gleichzeitig bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Wunschkennzeichen

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen haben möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Abstemplung der Kennzeichen

Steht der Zuteilung des Wechselkennzeichens nichts im Wege, werden die Kennzeichenteile abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Minderjährigen zusätzlich: schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise

Für beide Fahrzeuge jeweils:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
  • Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
  • wenn Fahrzeug zugelassen ist:
    • bisherige Kennzeichen
  • wenn Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist:
    • Abmeldebescheinigung, wenn vor dem 01.10.2005 stillgelegt
    • bisherige entstempelte Kennzeichen (wenn die Kennzeichen wiederverwendet werden sollen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten: zusätzlich
    • Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsadbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

Kennzeichenschilder

Die Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren der Zulassungsbehörde nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

Fristen

keine

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