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Verwaltungsleistungen A-Z

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG - Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG - Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Fristen

keine

Weitere Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.