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Allgemeine Informationen

Antrag auf Abweichung nach § 67 Absatz 1 oder 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) oder Ausnahme / Befreiung nach § 31 Absatz 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Weicht Ihr (Bau-)Vorhaben von von bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen rechtlichen Anforderungen ab? Dann müssen Sie dies gesondert beantragen und begründen.

Nach entsprechender Prüfung kann die Behörde Zulassungen erteilen für:

  • Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften
  • Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung

Die Vorschrift gilt für alle Vorhaben, unabhängig davon, ob diese genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder verfahrensfrei sind oder von Vorschriften abgewichen wird, die selbst nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Verfahrensablauf

­Ihren Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online (-> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (-> Formulare und weitere Angebote) stellen.

Online-Antrag

Um den Onlinedienst nutzen zu können, müssen Sie für ein bundID-Konto registriert sein.

  • Folgen Sie dem Link oben unter -> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto an.
  • Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
  • Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Zustimmung des Nachbarn/ der Nachbarin. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
  • Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in) erfolgen.
    Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID ersetzt.

Schriftlicher Antrag

Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (-> Formulare und weitere Angebote).

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie die Formularblätter aus, drucken Sie den Antrag und unterschreiben Sie ihn.
  • Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle ein.

Prüfung

  • Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag; fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, erhalten Sie eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
  • Sind die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt, erteilt Ihnen die Behörde eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung.

Erforderliche Unterlagen

Abhängig von der Art des Antrags, zum Beispiel:

  • Lageplan mit schriftlichem Teil
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • weitere Anlagen nach Bedarf, beispielsweise Nachweis der Zustimmung von Nachbarn zur Erteilung von Abweichungen, Befreiungen

Die Sie unterstützenden Baufachleute teilen Ihnen mit, welche Unterlagen die Behörde im Einzelnen benötigt. Fehlende Unterlagen fordert die Behörde nach.

Fristen

­keine

Kosten (Gebühren)

  • ­Verfahrensgebühr nach Aufwand

Die genaue Gebührenhöhe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

­Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 11.01.2024

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt

Voraussetzungen

­Eine Abweichung von baurechtlichen Vorschriften örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie

  • mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
  • Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans kann zugelassen werden, wenn

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und
  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
  • auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Link zum ausfüllbaren PDF-Dokument

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