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Verwaltungsleistungen

Bußgeldverfahren, Anhörung

Allgemeine Informationen

Bußgelder werden in vielen Bereichen als Sanktion eingesetzt, um Betroffene auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen und sie zu motivieren, in Zukunft die Vorschriften zu beachten. Das Bußgeldverfahren beginnt zumeist mit einer Anhörung.

Zusätzlich zur Erhebung eines Bußgeldes können in manchen Fällen die Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die jeweilige Ordnungswidrigkeit bezieht. Das kann zum Beispiel eine Waffe sein, die ohne entsprechende Erlaubnis erworben wurde oder auch mitgeführtes Falschgeld.

Zuständigkeit

Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, sind unterschiedliche Bußgeldstellen zuständig. Kontaktangaben entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.

Hinweis: Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen verfolgt und ahndet die Landesdirektion Sachsen.

Voraussetzungen

Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen und dabei gegen ein Gesetz verstoßen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, zum Beispiel:

  • Sächsische Bauordnung
  • Jugendschutzgesetz
  • Gewerbeordnung
  • Waffengesetz
  • Sächsisches Naturschutzgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz

Verfahrensablauf

  • Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung, bei der Sie als Betroffene oder Betroffener Ihre Sicht der Geschehnisse schildern können.
  • Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser informiert Sie unter anderem über die Bezeichnung der Tat und die Höhe der Geldbuße.
  • Sie können den Bescheid akzeptieren oder ihm widersprechen.

Bußgeldbescheid akzeptieren

Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist (in der Regel zwei Wochen) bezahlen. Beachten Sie die Hinweise zur Bankverbindung und zum Verwendungszweck, die im Bescheid angegeben sind.

Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben. Anschließend entscheidet das Amtsgericht, ob der Einspruch akzeptiert oder abgelehnt wird.

Geht der Widerspruch nicht rechtzeitig ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein Widerspruch, der nach dieser Frist eingegangen ist, von der Behörde anerkannt werden.

Bußgeldbescheid ignorieren

Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch erheben, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Ist erkennbar, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.

Erforderliche Unterlagen

Auf jedem Bußgeldbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen. Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.

Fristen

  • Widerspruchsfrist: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Zahlungsfrist: zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

Hinweis: Zwei Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, wird er rechtskräftig.

Kosten (Gebühren)

  • Bußgeld
  • Gebühr (abhängig von der Höhe des Bußgeldes): mindestens EUR 20,00, höchstens EUR 7.500
  • Auslagen, zum Beispiel eine Pauschale von EUR 3,50 für die Zustellung des Bußgeldbescheids

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.03.2022

Zuständige Stelle

Behörde laut Bußgeldbescheid