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Verwaltungsleistungen

Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Lohnzuschüssen bei Einstellung von Arbeitnehmern* mit Vermittlungshemmnissen nach §§ 88 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)

Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Dabei können Arbeitgeber für die Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Lohnkosten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (zum Beispiel bei unüblich langen Einarbeitungszeiten).

Konditionen

Art der Förderung
Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Höhe
Maximal 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Berücksichtigungsfähig ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Berücksichtigungsfähig ist auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Dauer
Maximal zwölf Monate

Hinweise:

  • Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers, also der Differenz zwischen Einschränkung der Arbeitsleistung und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
  • Die Einstellung von bestimmten Personengruppen wie ältere Menschen über 50 Jahre oder Menschen mit einer Behinderung kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen):

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Freiberufler
  • öffentliche Einrichtungen
  • Verbände und Vereinigungen

Antragsvoraussetzungen

  • Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt kann anders nicht oder nicht dauerhaft erreicht werden.
  • Die Nachbeschäftigungszeit muss erfüllt werden. Sie entspricht der Förderdauer und beträgt längstens zwölf Monate.

Achtung: Wird das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraumes oder vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist gelöst, haben Sie als Arbeitgeber den erhaltenen Zuschuss teilweise zurückzuzahlen. Ausnahmen regelt der § 92 Absatz 2 SGB III.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn

  • zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
  • die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
  • Der Förderungsausschluss gilt auch, wenn die Einstellung zwar bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zeitarbeitsunternehmen), aber die Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.

Verfahrensablauf

  • Prüfen Sie zunächst, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind und die Person, die Sie einstellen möchten, der Zielgruppe entspricht.
  • Der Antrag wird durch die Agentur für Arbeit online zum Ausfüllen bereitgestellt.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen online oder nachträglich per Post bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten anschließend per Post einen Bescheid von der Agentur für Arbeit.

Hinweis: Der Verfahrensablauf bei den entscheidungstragenden Kommunen kann eventuell vom hier dargestellten Ablauf abweichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses

Fristen

  • Antragstellung: rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme
  • Abgabefrist: keine

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Achtung: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die

  • versicherungspflichtig beschäftigt sind,
  • alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
  • voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Zur Klärung der Frage, ob Vermittlungshemmnisse vorliegen, werden Kriterien wie zum Beispiel Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung, gesundheitliche Probleme und Behinderung berücksichtigt, soweit sie sich auf die Vermittlungsfähigkeit negativ auswirken.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 27.07.2021

Zuständige Stelle

Agentur für Arbeit / Jobcenter, Arbeitgeberservice

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