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Verwaltungsleistungen

Finanzdienstleister (Ausland / nicht EU-Staaten), Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Erlaubnis für Finanzdienstleister, Zulassung von Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Für Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, die durch eine Zweigstelle in Deutschland Finanzdienstleistungen erbringen wollen, gelten die Erlaubnispflicht und die Erlaubnisvoraussetzungen wie für inländische Unternehmen.

Voraussetzungen

Es gelten die benannten Voraussetzungen für deutsche Unternehmen.

Weitere Voraussetzungen

  • Die Zweigstelle des ausländischen Unternehmens benötigt für die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ein ausreichendes Anfangskapital. Dieses Betriebskapital ist der Zweigstelle von dem Unternehmen, das die Zweigstelle unterhält, zur freien Verfügung zu stellen.
    Die Vorschriften über das Anfangskapital gelten nicht für Institute, die ausschließlich die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Sortengeschäft, das Factoring oder das Finanzierungsleasing betreiben.
  • Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland als Geschäftsleiter zu bestellen, sofern das Institut befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Ansonsten genügt die Bestellung eines Geschäftsleiters. Die Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein.
  • Geschäftsleitern, die bisher überwiegend im Ausland tätig waren, wird die fachliche Eignung in der Regel anerkannt, wenn
    • eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem - auch in einem anderen Staat befindlichen - Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen werden kann,
    • sie die deutsche oder englische Sprache den Erfordernissen ihrer Stellung entsprechend beherrschen
    • sie eine einjährige praxisbezogene Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben,
    • zumindest einer der Geschäftsleiter eine dreijährige leitende Tätigkeit bei Instituten im Inland ausgeübt hat,
    • bei zwei Geschäftsleitern zumindest einer die deutsche Sprache beherrscht.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss neben den allgemein erforderlichen Angaben auch folgende Angaben enthalten:

  • Name, Rechtsform, Sitz bzw. Anschrift des Unternehmens und der vorgesehenen Zweigstelle sowie Organe und satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand
  • die Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung
  • Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung
  • der voraussichtliche Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme
  • ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland für die Dauer des Erlaubnisverfahrens
  • die Finanzdienstleistungen, für welche die Erlaubnis beantragt wird

Dem Antrag sind folgende weiteren Unterlagen beizufügen:

  • Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens
  • die Bestätigung der Eintragung des Unternehmens in ein öffentliches Register
  • der letzte Jahresabschluss (Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) und Lagebericht (Geschäftsbericht)
  • eine schriftliche Bestätigung über das der Zweigstelle frei zur Verfügung stehende Eigenkapital (außer bei Instituten, die ausschließlich die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Sortengschäft, das Factoring oder das Finanzierungsleasing betreiben)
  • eine Straffreiheitserklärung (Formulare & Online-Dienste)
  • einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf jedes Geschäftsleiters
  • einen Nachweis, dass dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle vorliegt
  • eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Unternehmens, dass es die Errichtung der Zweigstelle beschlossen und die im Erlaubnisantrag genannten Personen als Geschäftsleiter bestellt hat
  • einen Nachweis der Vertretungsbefugnis der den Antrag stellenden Personen

Die Unterlagen sind jeweils in deutscher Sprache beziehungsweise mit beigefügter deutscher Übersetzung der BaFin zu übersenden.

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrenskosten: in der Regel mindestens EUR 2.000

Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens. Eine Gebühr kann auch erhoben werden, wenn der Antrag zurückgezogen oder abschlägig beschieden wird. Ferner sind die Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht von den Instituten zu erstatten. Sie werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.

Hinweise (Besonderheiten)

Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.02.2022 (Quelle: www.bafin.de)

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