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Verwaltungsleistungen

Lebensmittelüberwachungsbehörde, Verbraucherbeschwerde einreichen

Allgemeine Informationen

Bestehen Zweifel an der Beschaffenheit oder gar der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Kosmetika oder Bedarfsgegenständen, haben Sie als Verbraucher* das Recht, Beschwerde einzureichen.

Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die in den Handel kommen, müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen nicht über ihre wahre Beschaffenheit hinwegtäuschen. Mit "Beschaffenheit" der Produkte sind Merkmale wie stoffliche Zusammensetzung, Herkunft und Qualität gemeint.

Beschwerde zuerst an den Verkäufer

Mit Beschwerden über Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände sollten Sie sich immer zuerst an den Verkäufer oder Gastwirt wenden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.

Lebensmittelüberwachung einbeziehen

Bleibt Ihre Beschwerde unbeachtet, häufen sich die Vorkommnisse oder treten gesundheitliche Beschwerden auf, ist es ratsam, die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten. Falls Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den begründeten Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie dies ebenfalls bei der genannten Behörde melden. Hinweise werden generell vertraulich behandelt.

Warenprobe als Nachweis

Hatten Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines kosmetischen Mittels oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen? Fühlen Sie sich durch Zusammensetzung und Aufmachung des Produktes oder Werbeaussagen getäuscht? Dann empfiehlt es sich, parallel mit der Beschwerde auch eine Warenprobe bei der zuständigen Behörde abzugeben (Beschwerdeprobe).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Beschwerdegründe

  • gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Verzehr/Gebrauch
  • Abweichungen im Geruch oder Geschmack (oder auch im Aussehen)
  • falsche oder irreführende Angaben auf der Packung oder in der Werbung
  • Ekel erregende Bedingungen bei Herstellung, Bearbeitung oder Verkauf

Zudem können Sie auch Betriebe bei der zuständigen Behörde melden, in denen solche Mängel auftreten.

Die Beschwerde bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde erstreckt sich auf:

  • Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse
  • kosmetische Mittel
  • Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie:
    • Verpackungsmaterial für Lebensmittel
    • Geschirr
    • Besteck
    • Kochutensilien
  • Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, wie:
    • Schmuck
    • Schuhe
    • Kleidung

Verfahrensablauf

  • Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde telefonisch, schriftlich oder persönlich an die zuständige Behörde.
  • Sie können Ihre Beschwerde auch auf dem bereitstehenden Formular "Verbraucherbeschwerde" einreichen.

Hinweis: Ihre Beschwerde wird in jedem Fall vertraulich behandelt.

  • Es ist wichtig, dass Sie ausführliche Angaben zur Beschwerde machen, die konkret, sachlich und wahrheitsgemäß sein sollten.
  • Geben Sie mit der Beschwerde nach Möglichkeit eine entsprechende Warenprobe ab (die zuständige Behörde nimmt darüber ein Protokoll auf).

Um die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu können, ist eine bestimmte Menge der Beschwerdeprobe notwendig. Ob die noch vorhandene Menge ausreicht, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.

  • Sofern es sich um kühlpflichtige Lebensmittel handelt, sollten Sie diese möglichst kühl zur zuständigen Behörde transportieren.
  • Weiterhin sind möglichst genaue Angaben zur Behandlung der Ware seit dem Erwerb erforderlich.

Weitere Ermittlungen/Sanktionen

Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde weitere Maßnahmen, wie auszugsweise unten aufgeführt, ein:

  • Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Vergleichsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Vergleichsprobe.
  • Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gegebenenfalls ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer, sofern gewünscht, in Kenntnis gesetzt.
  • weitere Ermittlungen im Betrieb
  • Entnahme weiterer Nachproben
  • bei schweren Hygienemängeln kann unter Umständen sogar eine Betriebsschließung veranlasst werden (auch vorübergehend)
  • die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens beziehungsweise eines Verwaltungsverfahrens
  • Verkehrsverbot für das Erzeugnis
  • Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen
  • Information der Öffentlichkeit
  • europaweite Warnmeldung

Erforderliche Unterlagen

  • Beschwerdeformular (nicht verpflichtend)
  • Angaben und Informationen zu den Beschwerdegründen
  • zur Beweissicherung: möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe (z. B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung)

Fristen

  • keine

Sie sollten sich umgehend beschweren, damit nachteilige Veränderungen der Probe weitgehend auszuschließen sind.

Kosten (Gebühren)

  • keine

Die Beschwerde ist für Sie kostenlos. Eine Kostenerstattung (etwa für das beanstandete Produkt, für Ihre persönlichen Aufwendungen oder für die Probe) ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023

Zuständige Stelle im Vogtlandkreis

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Sachgebiet Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene