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Verwaltungsleistungen

Lebensmittelchemiker / Lebensmittelchemikerin (andere EU-Staaten), Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung von Hochschuldiplomen aus anderen EU- oder EWR-Staaten als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Lebensmittelchemiker* aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können die Anerkennung ihres Diploms beziehungsweise Hochschulabschlusses als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker für den Freistaat Sachsen beantragen.

Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker in Sachsen gliedert sich in zwei Teilbereiche:

  • Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität (Regelstudienzeit einschließlich Prüfungen: neun Semester)
  • Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfgegenständeüberwachung (Ausbildungsdauer einschließlich Prüfungen: zwölf Monate)

Die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz.
  • Sie haben Ihren Hochschulabschluss erworben und zwar
    • in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz und
    • nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung
  • Sie verfügen über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.
  • Sie legen eine Eignungsprüfung ab, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. Inhalt der Eignungsprüfung ist der zweite und dritte Prüfungsabschnitt.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle einbringen.

  • Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen. Wenn noch Unterlagen fehlen, wird dies ebenfalls mitgeteilt.
  • Das Ministerium begutachtet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung sowie den Umfang der Eignungsprüfung und gibt Ihnen die Entscheidung innerhalb von vier Monaten bekannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos)
  • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen
  • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin oder Übersetzer erfolgt sein.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

für die Anerkennung: Verwaltungsgebühr zwischen EUR 50,00 und EUR 1.500

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024

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