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Verwaltungsleistungen

SED-Opferrente beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig inhaftiert waren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zuwendung für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen (SED-Opferrente).

Die Zuwendung beträgt bis zu EUR 330,00 monatlich. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Die Opferrente wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie das Bürgergeld aus und ist unpfändbar. Der Anspruch ist nicht vererbbar.

Hinweis: Verfügen Sie bisher weder über einen gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss noch über eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung), beantragen Sie bitte gleichzeitig Ihre strafrechtliche Rehabilitierung. Zuständig ist das Landgericht mit Sitz in der ehemaligen Bezirksstadt, in dessen Gebiet es zur Verurteilung oder Anordnung des Freiheitsentzuges kam.

Voraussetzungen

  • Sie sind strafrechtlich rehabilitiert oder
  • verfügen als Opfer eines politischen Gewahrsams über eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung),
  • Die Freiheitsentziehung dauerte mindestens 90 Tage und
  • Sie befinden sich in einer wirtschaftlich beeinträchtigten Lage,
  • in Ihrem Führungszeugnis ist keine Einzelhaftstrafe von mehr als 3 Jahren eingetragen,
  • Sie waren nie für das Ministerium für Staatssicherheitliegt tätig.

Einkommensgrenzen

  • Alleinstehende: EUR 1.689,00
  • Ehepaare, Lebenspartnerschaft und ähnliche Gemeinschaften: EUR 2.252,00
  • für jedes Kind, das Kindergeld erhält zusätzlich: EUR 563,00

Hinweis: Renten und vergleichbare Leistungen bleiben beim Einkommen unberücksichtigt.

Verfahrensablauf

  1. Die SED-Opferrente beantragen Sie schriftlich bei der zuständige Stelle. Sie können dazu den in Amt24 erhältichen Vordruck verwenden (siehe -> Formulare und weitere Angebote).
  2. Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und reichen diese zusammen mit dem handschriftlichen Schreiben oder Antragsvordruck vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle auf dem Postweg ein.
  3. Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
  4. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Zuwendung gewährt und Sie erhalten über das Ergebnis und die Höhe der Opferpension einen schriftlichen Bescheid.

Tipp: Die zuständige Stelle stellt Ihnen auf Anfrage ein Schreiben aus, mit dem Sie den Auszug aus dem Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis kostenfrei erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung zum Einkommen mit Nachweisen
  • Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Beschenigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung)
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis (kostenfrei beiVorlage des Anforderungsschreibens der Landesdirektion Sachsen)

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 18.04.2024

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 28

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

bis zu mehrere Monate

Hinweis: Die Prüfung der Ausschließungsgründe kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Bewilligung erhalten Sie Ihre Leistungen jedoch rückwirkend ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Bezug der Opferrente wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II aus. Zudem ist die Opferrente unpfändbar.