Inhalt

Verwaltungsleistungen

Restschuldbefreiung, Beantragung und Erteilung nach Wohlverhalten

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO)

Privatpersonen - ob als Verbraucher* oder persönlich haftende Unternehmer - können mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung auch Restschuldbefreiung beantragen. Damit erhalten redliche Schuldner die Chance eines schuldenfreien Neubeginns, nachdem sie das Insolvenzverfahren durchlaufen und eine insgesamt dreijährige Karenzzeit (Wohlverhaltensperiode) bestanden haben. (Dies gilt für Insolvenzverfahren, die ab 01.10.2020 beantragt werden.)

  • Eine Restschuldbefreiung ist bereits vorher möglich, wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt worden sind und der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.
  • Die Insolvenzordnung sieht vor, dass Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung gemeinsam beantragt werden - gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Ausschließlich natürliche Personen

Zulässigkeit

  • Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten 11 Jahre bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
  • Auch wenn die Restschuldbefreiung in der Vergangenheit durch die Entscheidung des Gerichts versagt worden ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Einzelheiten dazu enthält der Antragsvordruck.

Verfahrensablauf

Antrag

Ein zulässiger Restschuldbefreiungsantrag setzt immer einen zulässigen Eigeninsolvenzantrag voraus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher nach neuem Recht kein zulässiger Restschuldbefreiungsantrag mehr möglich.

  • Beantragen Sie die Restschuldbefreiung zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Antrag auf Restschuldbefreiung Teil des Insolvenzantrags.
  • Füllen Sie die Formulare einschließlich der Abtretungserklärung gewissenhaft aus.
  • Die vollständigen Unterlagen reichen Sie beim Insolvenzgericht ein. 

Verfahrensbeginn

  • Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung erklärt der Schuldner, dass er sein pfändbares Einkommen für die Zeit von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt bereits die sogenannte Wohlverhaltensperiode.
  • Wenn der Antrag zulässig ist, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen.
  • Eine Versagung kann auf Antrag eines Gläubigers beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird oder seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachkommt. Der Gläubiger kann den Versagungsantrag bis zum Schlusstermin schriftlich stellen. Erfährt er erst später von dem Versagungsgrund, kann der Antrag auch noch danach gestellt werden.

Wohlverhaltensperiode

Um zum Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung zu erhalten, ist in dieser Phase entscheidend, dass Sie

  • am Verfahren aktiv mitwirken und jederzeit Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse geben (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht),
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben,
  • Einkommen, das die Pfändungsgrenze übersteigt, an den Treuhänder abführen (zur Treuhänder-Vergütung und jährlichen Auszahlung an die Gläubiger),
  • erlangtes Vermögen (zum Beispiel Erbschaft) zur Hälfte an den Treuhänder abtreten und
  • Änderungen wie Wohnungs- oder Arbeitswechsel unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.

Bei einer schuldhaften Verletzung der genannten Obliegenheiten kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.

Restschuldbefreiung

  • Zum Abschluss des Verfahrens prüft das Gericht, ob Sie während der Wohlverhaltensphase alle auferlegten Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt haben. Dazu werden der Treuhänder, die Gläubiger und Sie als Schuldner gehört. Sind die Voraussetzungen erfüllt, fasst das Gericht den Beschluss, dass Ihnen sämtliche Verbindlichkeiten, die noch gegenüber Ihren Gläubigern bestehen, erlassen werden und das Verfahren ist beendet.
  • Das Gericht kann die Restschuldbefreiung widerrufen, sollten sich im Nachhinein noch Unregelmäßigkeiten herausstellen.

Hinweis: Sowohl die Versagung als auch der Widerruf der Restschuldbefreiung werden öffentlich bekannt gemacht.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck "Antrag auf Restschuldbefreiung" (für Verbraucher Teil des Insolvenzantrags)

Fristen

Antragsfrist

  • bei Insolvenzantrag durch den Schuldner (Eigenantrag):
    zusammen mit dem Insolvenzeröffnungsantrag, spätestens aber 14 Tage nach dem Hinweis durch das Gericht auf die mögliche Restschuldbefreiung
  • bei Insolvenzantrag durch einen Gläubiger:
    spätestens zur Insolvenzeröffnung (da ein zulässiger Restschuldbefreiungsantrag einen zulässigen Insolvenz-Eigenantrag voraussetzt). Ein Eigenantrag kann nur bis zur Verfahrenseröffnung gestellt werden.

Hinweis: Beantragen Sie die Restschuldbefreiung zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens zwei Wochen nach dem insolvenzgerichtlichen Hinweis, da Sie ansonsten Gefahr laufen, dass Ihr Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Dauer des Verfahrens

  • drei Jahre ("Wohlverhaltensperiode")
    Die Frist beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Versagung / Widerruf der Restschuldbefreiung

Die Antragstellung auf Versagung ist bis zum Schlusstermin oder innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung möglich. Der Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden.

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr (bemessen nach dem Wert der Forderung der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzmasse)
  • Auslagen
  • gegebenenfalls Anwaltskosten
  • Treuhänder-Vergütung

Hinweise (Besonderheiten)

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Unabhängig davon, ob Restschuldbefreiung erteilt wurde, bleiben folgende Forderungen bestehen:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigen gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Hinweis: Der Gläubiger hat die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes anzumelden.

  • Geldstrafen und diesen gleichgestellte Verbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, mit denen der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens begleicht

Rechtsgrundlage

  • §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO) - Restschuldbefreiung

    im Einzelnen:

  • § 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung
  • §§ 287b, 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners
  • §§ 296, 297a InsO - Verstoß gegen Obliegenheiten
  • §§ 297 InsO - Insolvenzstraftaten
  • § 302 InsO - Ausgenommene Forderungen
  • § 174 Abs. 2 InsO - Anmeldung der Forderungen
  • § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO - Nachrangige Insolvenzgläubiger
  • §§ 283 bis 283 c Strafgesetzbuch (StGB) - Insolvenzstraftaten
  • § 58 Gerichtskostengesetz (GKG) - Insolvenzverfahren
  • §§ 370 ff. Abgabenordnung (AO) - Steuerhinterziehung, Schmuggel, Steuerhehlerei

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist das Insolvenzgericht, bei dem die Insolvenzeröffnung beantragt wurde.

Weitere Informationen