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Verwaltungsleistungen

Tätigkeit mit Krankheitserregern, Veränderungen anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige von Veränderungen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Üben Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern aus, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.

Anzeigepflichtig sind insbesondere:

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen
  • das Beenden der Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • die Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern

Achtung! Die Veränderungen müssen Sie grundsätzlich auch dann anzeigen, wenn die Tätigkeit mit Krankheitserregern keiner Erlaubnis bedarf; arbeiten Sie unter Aufsicht einer anderen Person, besteht jedoch keine Anzeigepflicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern und haben die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt oder
  • Sie üben eine nicht erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern aus

Verfahrensablauf

Verfassen Sie Ihre schriftliche Veränderungsanzeige formlos schriftlich oder (falls hier über Amt24 verfügbar) auf dem vorgesehenen Formular.

  • Je nach Veränderungsgrund muss Ihre Anzeige folgende Angaben enthalten:
    • Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten
    • Änderungen bezüglich der Entsorgungsmaßnahmen
    • Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • Änderungen der Erlaubnisfreiheit
    • Informationen zur Beendigung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und fügen Sie die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise und Dokumente bei.
  • Reichen Sie die Veränderungsanzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

Erforderliche Unterlagen

  • formlose schriftliche Veränderungsanzeige
  • Unterlagen zu den Änderungen wie zum Beispiel
    • Raumpläne mit detaillierter räumlicher Beschreibung mit Fokus auf der mobiliaren und gerätetechnischen Ausstattung des jeweiligen Laborraums (oder in den Lageplan eingezeichnet) einschließlich
      • (Sicherheits-)-Werkbänke, Brutschränke, Regale, Autoklav,
      • Spülbecken, vorhandene Handwaschbecken sowie
      • Standorte der gegebenenfalls handberührungsfreien Desinfektionsmittel-, Seifen- und Einmalhandtuchspender, Augenduschen und so weiter,
    • Informationen zur vorhandenen Raumlufttechnik
    • aktueller Hygieneplan-/ Reinigungs-/ Desinfektionsmittelplan
    • Betriebsanweisung
    • Entsorgungsplan
  • Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit (Kopie) beziehungsweise Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Fristen

Anzeige der Veränderungen: unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 19.07.2023

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 21

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