Inhalt

Verwaltungsleistungen

Unterschreitung Waldabstand

1. Abschnitt

Allgemeine Informationen

Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde. Äußert sich die Forstbehörde nach Eingang des Ersuchens nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt das Benehmen als hergestellt.

Voraussetzungen

Sie müssen einen Antrag stellen sofern Ihr Bauvorhaben weniger als 30 Meter Abstand zum Wald hat.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den formlosen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
  • Dabei erfolgt eine Beteiligung der FORSTBEHÖRDE im LANDRATSAMT VOGTLANDKREIS um den Antrag beurteilen zu können.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte

Kosten

nach Aufwand entsprechend § 6 Kostengesetz

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 3 SächsWaldG