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Verwaltungsleistungen

Versicherungsvermittler, Erlaubnisbefreiung bei produktakzessorischer Vermittlung beantragen

Allgemeine Informationen

Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)

Jeder selbstständig tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) oder Versicherungsberater benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis. Wenn Sie jedoch Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, so betreiben Sie eine produktakzessorische Versicherungsvermittlung und können eine Erlaubnisbefreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung der Absicherung eines Risikos im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, welche Sie verkaufen, dient.

Beispiel: Sie betreiben einen Autohandel und vermitteln zusätzlich Kfz-Versicherungen.

Die Erlaubnisbefreiung können Sie als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie vermitteln Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen.
  • Sie arbeiten unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
  • Sie weisen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 nach, die folgende Anforderungen erfüllt:
    • Gültigkeit in der gesamten EU und den Staaten des EWR
    • das Versicherungsunternehmen ist in Deutschland zugelassen
    • jeder Versicherungsfall muss mit EUR 1,23 Mio. versichert sein, alle Versicherungsfälle im Jahr müssen mit EUR 1,85 Mio. versichert sein
  • Sie sind zuverlässig sowie angemessen qualifiziert und leben nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Erklärung Ihres Auftraggebers (Versicherungsunternehmens und/oder Obervermittlers) ausreichend, mit der er bestätigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen und er sich verpflichtet die Anforderungen nach § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz zu beachten. Hierfür kann der von den IHKs zur Verfügung gestellte Erklärungsvordruck verwendet werden.

Verfahrensablauf

Antragsberechtigte/Verpflichtete

  • natürliche Personen (eingetragener Kaufmann, Einzelunternehmen)
  • juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, UG)
  • jeder geschäftsführende bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft)

Antragstellung

Stellen Sie einen Antrag bei der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren gewerblichen Hauptsitz haben.

Hinweis: Auch wenn Sie auf Antrag als produktakzessorischer Vermittler von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte benutzen Sie die Formulare der IHK.

Darüber hinaus reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Bestätigung / Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung von einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen im Original und nicht älter als drei Monate
  • einen aktuellen Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister), insofern ein solcher Eintrag besteht
  • Kopie der Gewerbeanzeige mit aktuellen Daten
  • Eine Erklärung Ihres Auftraggebers über Ihre Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und Ihre geordneten Vermögensverhältnisse

Kosten (Gebühren)

Höhe der anfallenden Gebühren: Auskunft bei der zuständigen IHK

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern. 08.03.2019

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Fristen

keine

Weiterführende Informationen