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Waffenschein beantragen

Waffenschein beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Nach der gesetzlichen Definition ist unter dem "Führen" einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu verstehen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Die Beantragung des Waffenscheines ist ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auch eine Waffenbesitzkarte benötigen. Für die Erteilung einer solchen waffenrechtlichen Erlaubnis gelten gegebenenfalles weitere Altersbeschränkungen.

Weitere Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Die notwendige Sachkunde kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) nachgewiesen werden.

Um ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines zu haben, müssen Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.

Weiterhin müssen Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die pauschal Sach- und Personenschäden in Höhe von einer Million Euro versichert.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Wir nehmen für Antragssteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, die Anträge entgegen und prüfen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Der Nachweis über die persönliche Eignung, der Sachkunde sowie des Bedürfnisses ist jeweils durch den Antragssteller selbst zu erbringen. Hierzu ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Soweit der Antragssteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, stellt die Waffenbehörde den Waffenschein aus und sendet diese dem Antragssteller zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde abgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erforderliche Unterlagen sind der ausgefüllte Antragsvordruck im Original und der Personalausweis oder Reisepass. Gegebenenfalls ist ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorzulegen.Weiterhin vorzulegen sind ein Nachweis über die besondere Gefährdung von Leib und Leben sowie ein Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung über eine Million Euro (pauschal für Sach- und Personenschäden). Die notwendige Sachkunde ist ebenfalls durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Prüfungsurkunde) zu belegen.

Fristen

Fristen

Der Waffenschein wird für maximal drei Jahre erteilt. Das Führen wird auf bestimmte Waffen beschränkt. Soweit ein Bedürfnis nur vorübergehend nachgewiesen werden kann, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen.

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung eines Waffenscheines belaufen sich auf 275,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage