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Verwaltungsleistungen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach §§ 27 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die gegebenenfalls erforderliche notarielle Beurkundung erfolgen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Für den Antrag können Sie das auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältliche Formular verwenden.
  • Sobald die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt hat, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Nach der Eintragung im Handels- bzw. im Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals; bei Bargründung: Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung (Original / Rücksendung auf Wunsch)
  • Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine gesetzlichen Vertreter sind (entfällt für Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer)
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen über die Zulassung bzw. Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften

Kosten (Gebühren)

EUR 1.050

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). 01.03.2022

Voraussetzungen

Details lesen Sie in den Merkblättern auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

ca. zwei Monate (abhängig von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- bzw. Partnerschaftsregister)