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Verwaltungsleistungen

Versteigerergewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Personen

Allgemeine Informationen

Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer gemäß § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)

Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerern* durchgeführt werden.

Pfandverkäufe und Notverkäufe werden zwangsweise angeordnet und durchgeführt. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

Besonders sachkundige Versteigerer können auf Antrag allgemein öffentlich bestellt werden. Der Antrag kann nur von (gewerbsmäßig tätigen) natürlichen Personen und Angestellten von Versteigerern, nicht aber von juristischen Personen, gestellt werden.

Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Öffentlich bestellte Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

Für dieses Verfahren ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

  • die oder der Antragstellende ist eine natürliche Person
  • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung und Vereidigung: besondere Sachkunde (das heißt, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushaltes, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergegeben werden, beispielsweise Teppiche, Pelze Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat)
  • bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen: Nachweis besonderer Kenntnisse auf jenem Gebiet, für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wurde
  • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten einer Versteigerin oder eines Versteigerers betreffen
  • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerin oder Versteigerer (pro Jahr Durchführung mehrerer Versteigerungen)
  • die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich in mehrjähriger einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben
    Gegen die Eignung als öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin oder öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer dürfen nicht die geringsten Bedenken bestehen. Sie oder er muss die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerin oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
  • eventuell: bestimmtes Mindestalter (kann von der Behörde festgelegt werden)

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf öffentliche Bestellung persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.

  • Sie müssen angeben, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten.
  • Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Zur Überprüfung der Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.

  • Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.
  • Für den Erlass des Bestellungsbescheides werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • Abschriften von Zeugnissen (auch Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis der Versteigerererlaubnis nach § 34b Absatz 1 GewO
  • Nachweise der besonderen Sachkunde (Dokumentation durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten, Liste durchgeführter Auktionen)
  • eventuell Bestätigung des Nachweises der besonderen Sachkunde durch ein neutrales und sachkundiges Gremium (z. B. IHK Bonn / Rhein-Sieg)
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes
  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregister (BZRG) nach Belegart OG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Gewerbeanmeldung

Bei Versteigerern, die als Angestellte eines Versteigerers öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten zusätzlich:

  • Anstellungsvertrag
  • Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers des angestellten Versteigerers mit Deckungszusage
  • Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers, d.h. formlose Bestätigung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des angestellten Versteigerers
  • Auskunft aus dem Handelsregister (wenn der Arbeitgeber z. B. eine juristische Person ist)

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

EUR 370,00 bis EUR 1.109,00

Rechtsgrundlage

  • § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) - Versteigerergewerbe
  • 36a GewO - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    in Verbindung mit § 34b Absatz 5 GewO
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.12.2023

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