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2G-Optionsmodell: Anträge müssen beim Amt für Gesundheit und Prävention Vogtlandkreis gestellt werden

Mit der seit dem 23.09.2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung setzt Sachsen verstärkt auf das Optionsmodell 2G-System und will damit einen weiteren Schritt hin zu mehr Normalität gehen.

Wichtig: Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell muss mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form angezeigt werden. Für den Vogtlandkreis erfolgt dies über ein Onlineformular - das an folgende E-Mail-Adresse versendet werden kann: registrierung2g@vogtlandkreis.de (Amt für Gesundheit und Prävention).

Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben.

Das 2G-Optionsmodell

Die Möglichkeit, nur noch Geimpften und Genesenen Zutritt zu gewähren, soll etwa für die Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, Events, Hallenbäder, Saunen, Diskotheken und Clubs oder bei touristischen Busreisen gelten.

Wenn die Einrichtungen 2G nutzen, fallen Beschränkungen wie Maskenpflicht, das Abstandsgebot sowie Beschränkungen hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität weg. Eine Einlasskontrolle ist Pflicht. Für Kinder unter 16 Jahren gilt das 2G-Modell nicht. Sie brauchen auch keinen Test, weil sie ohnehin in der Schule getestet werden. Ungeimpfte Beschäftigte der am 2G-Modell beteiligten Einrichtungen benötigen einen Test. Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, bekommen keinen Einlass in 2G-Einrichtungen.

Das 2G-Optionsmodell gilt nicht während der Geltung der Überlastungsstufe.

Die entsprechende Rechtsgrundlage gibt § 6a "Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell)" der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

23.09.2021