Inhalt

Änderungen in der Corona-Notfall-Verordnung: Neue Regelungen treten am 6. Februar auch im Vogtlandkreis in Kraft

Datum: 04.02.2022

Die Sächsische Staatsregierung hat sich in ihrer vergangenen Kabinettssitzung auf Anpassungen in der derzeit geltenden Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) verständigt. Die neuen Regelungen treten am 6. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 6. März. Auch auf die Bürgerinnen und Bürger des Vogtlandkreises kommen somit am Sonntag Änderungen zu.

Umgang mit den Regelungen nach 2Gplus

Personen, welche neben einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, sind von der zusätzlichen Testpflicht, welche in Einrichtungen mit 2Gplus-Reglung gelten, unbefristet befreit. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis durch einen tagesaktuellen Test ersetzen können, steigt von 16 auf 18 Jahre an.

Die Pflicht zur Kontakterfassung bei Einrichtungen und Angeboten mit 2Gplus-Reglung entfällt.

Regelungen bei der Unterschreitung von Belastungswerten in sächsischen Krankenhäusern und Aufhebung der Hotspotregelung – Vogtland vor weitreichenden Lockerungen

Gemäß der bislang geltenden Corona-Notfall-Verordnung des Landes sind weitreichende Erleichterungen an die Unterschreitung von drei Schwellenwerten gebunden. Zu diesen zählt eine Sieben-Tage-Inzidenz von 1.500. Werden in einem Landkreis oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 1.500 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet, werden die unter §21a SächsCoronaNotVO aufgeführten Lockerungen ab dem übernächsten Tag ausgesetzt.

Diese sogenannte Hotspotregelung wird mit Inkrafttreten der neuen Corona-Notfall-Verordnung am 6. Februar aufgehoben. Somit müssen beispielsweise Restaurants auch bei anhaltend hohen Infektionszahlen nicht schließen. Ebenso entfallen die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.

Die Schaffung von Zonen durch Kommunen und Kreisfreie Städte, in denen der Ausschank und Konsum von Alkohol verboten sind, ist nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionalen Behörden erfolgen.

Die Belastungswerte der Normal- und Intensivstationen an sächsischen Krankenhäusern bleiben als Schwellenwerte bestehen. Da die Grenzen von 1.300 und 420 in Sachsen bereits unterschritten wurden, gelten ab dem 6. Februar auch für das Vogtland weitreichende Erleichterungen.

Im Einzelhandel gilt dann die 3G-Regelung, die Beschränkung von Öffnungszeiten entfällt. Auch in der Gastronomie werden Öffnungszeiten nicht weiter beschränkt, Gäste benötigen in Innen- und Außenbereichen allerdings Nachweise nach der 2G-Regelung.

Bei nicht-touristischen Übernachtungen wie Geschäftsreisen haben Gäste einen Nachweis nach der 3G-Regelung zu erbringen.

Bäder und Saunen, ausgenommen Dampfbäder und –saunen, dürfen unter Beachtung der 2Gplus-Regelung wieder öffnen. Die Betreiber sind zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet.
Bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen wird die Zuschauerzahl auf 25 beziehungsweise 50 Prozent der Gesamtkapazität, maximal jedoch 2.000 Zuschauer begrenzt. Bei Messen entfallen Kapazitätsbeschränkungen ganz.
Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen zudem keinen Teilnehmerbeschränkungen mehr.

Wird auch nur einer der Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, werden die Lockerungen ab dem übernächsten Tag aufgehoben.