Inhalt

Ablauf der Genesenennachweise - auch bei 3G, 2G und 2G-Plus beachten

Datum: 19.01.2022

Wie bereits informiert, verlieren jene Genesenennachweise ihre Gültigkeit, die älter als 90 Tage nach erfolgter PCR-Testabnahme sind. Dies gilt im Rahmen der geänderten rechtlichen Grundlagen und der neuen Richtlinien des RKI.

Nachdem vermehrt Unklarheit über den eingeschränkten Zugang zu Einrichtungen herrscht, möchten wir darauf hinweisen, dass dies auch im Falle der 3G-Regelung gilt. Damit benötigen auch Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen der Landkreisverwaltung einen aktuellen Testnachweis, sofern ihr Genesenennachweis älter als 90 Tage und somit nicht mehr gültig ist.

Unterliegt eine Einrichtung der 2G- oder 2G-Plus-Regelung kann der Zugang zu dieser für Personen mit einem solchen abgelaufenen Genesenennachweis nicht mehr erfolgen.

Konkret gilt unter 2G-Plus Folgendes (Stand: 19.01.2022)

Zutritt ohne zusätzlichen Test:

  • 2 Impfungen + Infektion
  • Infektion + 2 Impfungen
  • 1 Impfung + Infektion + 1 Impfung
  • 3 Impfungen ("Geboostert")
  • 2 Impfungen (wenn die letzte Impfung mind. 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt)

Zutritt mit zusätzlichem Test:

  • 2 Impfungen (wenn die letzte Impfung länger als drei Monate zurück liegt)
  • Genesene 28 Tage nach PCR-Testabnahme längstens jedoch für 90 Tage
  • Infektion + 1 Impfung
  • 1 Impfung + Infektion

Kein Zutritt:

  • Genesene nach Ablauf der 90 Tage nach PCR-Testabnahme
  • Ungeimpfte
  • Nicht Erkrankte
  • Nur 1x Geimpfte

Kinder zwischen 0-6 unterliegen keiner Testpflicht; ein Impf- / Genesenennachweis ist für sie ebenfalls
nicht notwendig.

Kinder zwischen 6-16 unterliegen nur der Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sind davon befreit,
weil diese einer regelmäßigen Testung in den Bildungseinrichtungen unterliegen.

Personen, für die keine STIKO-Impfempfehlung vorliegt, benötigen nur einen Testnachweis.

Quelle: RKI / Paul-Ehrlich-Institut