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Bund beschließt neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: Genesenennachweise nur noch maximal drei Monate gültig

Datum: 17.01.2022

Im Zuge der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Genesenennachweise nicht mehr, wie bisher sechs Monate, sondern nur noch, wenn:

  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist

UND

  • das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage zurückliegt.

UND

  • das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegt.

Damit sind die Genesenennachweise nur noch drei Monate gültig. Dies ist insbesondere beim Zugang zu Einrichtungen zu beachten, die laut der aktuellen sächsischen Corona-Notfall-Verordnung der 2G-Plus-Regelung unterliegen (u.a. Restaurants, touristische Übernachtungen, verschiedene Kultur- und Freizeiteinrichtungen etc.).

Zugang 2G-Plus – Nachweise auf Gültigkeit prüfen

Im Rahmen der 2G-Plus-Regelung bedeutet das, dass Personen, deren Infektion länger als drei Monate (90Tage) zurückliegt, keinen Zugang mehr zu diesen Einrichtungen erhalten. Für doppelt geimpfte Personen, deren letzte Immunisierung länger als drei Monate zurückliegt, ist ein Test notwendig.

Diese zusätzliche Testpflicht gilt für Personen ab der Vollendung des 6. Lebensjahres. Schülerinnen und Schüler sind davon befreit, weil diese einer regelmäßigen Testung in den Bildungseinrichtungen unterliegen.

Wir weisen zudem daraufhin, dass die eigenen Nachweise auf Genesung oder zweifache Impfung vor Besuch einer Einrichtung, die nur unter der 2G-Plus-Regelung betreten werden darf, eigenständig auf Gültigkeit zu überprüfen sind.