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Jugendamt: Weitergabeverbot von Sozialdaten an Elternteile in jedem Fall untersagt?

Datum: 11.02.2021

Zu den Aufgaben der Jugendämter gehört es unter anderem, bestehende oder entstehende familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und gegebenenfalls zu lösen. Um dieser Forderung gerecht werden zu können, ist die Gewährung von Diskretion im Umgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen eine Grundvoraussetzung.

Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe noch einmal festgeschrieben.

Demzufolge dürfen sogenannte Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in besonderen Fällen weitergegeben werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII) und nur, wenn der Datengeber (Jugendlicher) in die Weitergabe einwilligt. Die Akteneinsicht für den Datengeber selbst ist ab einem Alter von 15 Jahren möglich. Dies setzt jedoch die so genannte Handlungsfähigkeit der Person nach § 11 SGB X voraus.

Sophie Spranger, Amtsleiterin des Jugendamtes des Vogtlandkreises erklärt hierzu:
„Im Vogtlandkreis haben im vergangenen Jahr (2020 / Anm. d. Red).) drei Eltern einen solchen Antrag beim Sozialarbeiter des Vogtlandkreises gestellt. Ausnahmen des besonderen Weitergabeverbotes für die dem Jugendamt anvertrauten Daten sind aber möglich und im §65 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Außerhalb eines laufenden Verhandlungsverfahrens ist Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren, wenn der Antragsteller hierzu ein rechtliches Interesse geltend machen kann.“

Faktencheck / Hintergrund des Urteils:
In einem jetzt vom Verwaltungsgerichts Karlsruhe entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die Antragstellerin Akteneinsicht in die Akte des Jugendamtes. Die Antragstellerin ist alleinerziehende Kindesmutter ihrer 2009 geborenen Tochter XXX. Das alleinige Sorgerecht hat bislang die Antragstellerin, der Kindesvater nimmt mittlerweile sein Umgangsrecht in 4–6-wöchigen Abständen wahr. Das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – hat in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge einen Termin zur Anhörung der Kindeseltern anberaumt; der Kindesvater hat in diesem familiengerichtlichen Verfahren beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu beschließen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind ihm zu übertragen.

Daraufhin beantragte die Kindesmutter (Antragsstellerin) Akteneinsicht beim Landratsamt Karlsruhe – Jugendamt. Nachdem das Jugendamt diesen Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt hat, beantragte sie vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Einsicht in alle ihre Tochter und auch sie selbst betreffenden Akten des Jugendamtes Karlsruhe zu erhalten und zwar „1. in vollständiger Form,“ hilfsweise 2. soweit sie –„zunächst auf dem einstweiligen Rechtsweg – selbst als Betroffene und Kindesmutter im Rahmen fehlerfreien Ermessens einen Anspruch auf Akteneinsicht habe“.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte diesen Antrag jedoch ab. Nach Auffassung der Richter sei kein Anordnungsanspruch gegeben.
Quelle: rechtslupe.de

(Zu dem Urteil und dem Wortlaut ausführlich auf https://www.rechtslupe.de/familienrecht/das-jugendamt-und-die-akteneinsicht-347384)