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Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Datum: 26.08.2021

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen orientiert man sich auch in Sachsen nicht mehr allein am Inzidenzwert, sondern definiert anhand der Belegung von Krankenhausbetten eine Vorwarn- und eine Überlastungsstufe. Die Corona-Schutz-Verordnung gilt ab heute, den 26.08.2021 und bis zum 22.09.2021. Zu finden ist diese unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Maskenpflicht

Unter freiem Himmel müssen Mund-Nasen-Bedeckungen immer dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Wie bisher entfällt bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, außer im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Großveranstaltungen

Großveranstaltungen (mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher) sind zulässig, wenn eine Kontakterfassung vorgesehen ist, wenn Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis vorweisen können und wenn ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

Gemäß der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden bei Überschreitung des Inzidenz-Schwellenwertes von 35 verschiedene Maßnahmen fällig. Im Vogtlandkreis besteht wegen der aktuellen Inzidenz eine „3G-Pflicht“ (Test-, Impf- oder Genesenennachweis) unter anderem für den Zugang zur Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder Inanspruchnahmen körpernaher Dienstleistungen im Vogtlandkreis bislang noch nicht.

Vorwarn- & Überlastungsstufe

Die „Vorwarnstufe“ wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die „Überlastungsstufe“ ist erreicht, wenn die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation beträgt. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen. Die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab  dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Situation im Vogtlandkreis

Der heutige Inzidenzwert liegt für den Vogtlandkreis bei 14,3, gestern bei 12,4. Liegt dieser Wert auch in den kommenden drei Tagen über dem ersten Grenzwert von 10 wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten wieder zur Pflicht. Die Maßnahmen gelten gemäß der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ab dem übernächsten Tag. Als Vogtlandkreis werden wir dies entsprechend bekannt geben.