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Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 22.07.15 auf

Zur Sache muss neu verhandelt und entschieden werden

Gegenstand des Urteils war die vom Vogtlandkreis eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 22.07.2015, das im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29.01.2014 aufrechterhalten hat, indem eine Nutzungsuntersagung für ein Teilstück des Elsterradweges vom Abzweig an der B 92 bei Mühlhausen bis Adorf für die Dauer bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde.

Hier der Wortlaut des am 1. Juni getroffenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts:

"Das Urteil vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 22.07.2015 wird aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten."

Das heißt also, das Oberverwaltungsgericht Bautzen wird zur Sache neu verhandeln und entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht wie auch beim Verfahren erster Instanz war nicht, dass der Kreis ein Planverstellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau im Flora-Fauna-Habitat-Bereich unterlassen habe. Denn die Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hatte der Landkreis bereits vor der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz als solches anerkannt.

Gegenstand der gestern verhandelten Revision gegen das Urteil des OVG Bautzen, das wie dargelegt im Wesentlichen die diesbezügliche Entscheidung des VG Chemnitz aufrechterhalten hat, war ausschließlich die Nutzungsuntersagung bis zum Abschluss eines Planverstellungsverfahren bezüglich des betroffenen Teilstückes des Elsterradweges wie oben beschrieben.

Damit ist das Teilstück des Radweges zwischen Mühlhausen und Adorf auch weiterhin uneingeschränkt nutzbar.