Datenschutzbeschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Allgemeine Informationen
Sie sind der Ansicht, dass eine öffentliche Stelle des Bundes Ihre Daten nicht sorgsam verwaltet oder Ihre Daten ohne Ihr Wissen weiterleitet? Das können etwa der Zoll, die Bundespolizei, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft oder eine bundesunmittelbare Krankenkasse wie Barmer, DAK, TK), eine Finanzbehörde (zum Beispiel Ihr zuständiges Finanzamt), ein gemeinsam von Bund und Kommune betriebenes Jobcenter oder ein Unternehmen, das Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, sein.
Oder Sie erhalten bei diesen Stellen keine Auskunftüber die zu Ihnen gespeicherten Daten? In solchen Fällen haben Sie das Recht, sich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beschweren.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Anlaufstelle für Beschwerden über
- alle öffentlichen Stellen des Bundes ,
- Telekommunikations- und Postdienstunternehmen
- Bundesgerichte, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Voraussetzungen
Verletzung der Bürgerrechte.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beim zuständigen Datenschutzbeauftragten ein.
- Schildern Sie in Ihrer Beschwerde den Sachverhalt.
- Nennen Sie die vermeintlich verantwortliche Stelle.
- Die Datenschutzkontrolle geht Ihrer Beschwerde nach, klärt den Sachverhalt auf und beanstandet gegebenenfalls datenschutzrechtliche Verstöße.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen mitgeteilt.
Erforderliche Unterlagen
Es ist empfehlenswert, der Beschwerde Unterlagen beizufügen, die der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.
Kosten (Gebühren)
Die Datenschutzbeschwerde ist für Sie kostenlos.
Rechtsgrundlage
- § 21 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 42 Postgesetz (PostG)- Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz- Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei unter Beteiligung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. 10.04.2019
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Weiterführende Informationen
Die zuständigen Stellen für Datenschutz in anderen Bundesländern können Sie abrufen unter:
- www.datenschutz.de
virtuelles Datenschutzbüro
Umfassende Informationen zur Tätigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhalten Sie auf
- www.bfdi.bund.de
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Fristen