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Verwaltungsleistungen A-Z

Denkmalförderung

Denkmalförderung (kommunal und nicht kommunal)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Nr. 03540)

Wenn Sie als Eigentümer/in oder Besitzer/in eines Kulturdenkmals Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Pflege vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Denkmalschutzbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.

Konditionen

Zuwendungsart
Projektförderung

Finanzierungsart
Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fördersatz
bei Anteilfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen (in Ausnahmefällen bis zu 90 %)
bei Festbetragsfinanzierung 25 % der Gesamtkosten

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmals:

  • Gemeinden, Städte, Landkreise, Privatpersonen

 

Nicht antragsberechtigt sind hingegen:

  • Bundesrepublik Deutschland
  • andere Bundesländer
  • ausländische Staaten
  • juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, an denen die eben genannten Institutionen die Mehrheit besitzen

 

Förderfähige Maßnahmen

  • Die Maßnahmen müssen der Sicherung, der Erhaltung, der Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation des Kulturdenkmals dienen.
  • Alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen müssen vor der Bewilligung der Fördermittel vorliegen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
  • Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann erteilt werden, sie ersetzt aber nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Voraussetzungen

  • Bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit archäologischen Kulturdenkmalen werden die zulässigen Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Zu deren Sicherung ist vor der Auszahlung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bewilligungsbehörde (Stadt, Gemeinde, Landkreis oder Freistaat Sachsen) im Grundbuch einzutragen.
  • Leistungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen oder von Dritten vermindern die Zuwendung, soweit diese ebenfalls für die zuwendungsfähigen Aufwendungen geleistet werden und sie zusammen mit der Zuwendung diese Kosten übersteigen.
  • Wenn für die denkmalpflegerischen Maßnahmen eine Förderung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen möglich ist, müssen Sie diese beantragen und dies gegenüber der Denkmalschutzbehörde nachweisen.

Verfahrensablauf

Beantragung

Die Förderung müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen beantragen. Die Formulare können Sie oben rechts herunterladen.

Bewilligung

Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt sie ein Bewertungsverfahren durch. Im Einvernehmen mit der Fachbehörde legt sie eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Fachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme.

Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist. Folgende Regeln müssen Sie dabei einhalten:

  • Die Auszahlung erfolgt nur, wenn diese Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
  • Teilzahlungen sind möglich. Sie sollen dabei einen Betrag von 20 Prozent (mindestens EUR 2.500) nicht unterschreiten und einen Betrag von mehr als 80 Prozent der gesamten Zuwendung nicht übersteigen.

Verwendungsnachweis

Sie müssen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Behörde überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belege dabei die folgenden Punkte:

  • Entspricht der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen?
  • Wurde die Zuwendung zweckentsprechend verwendet?
  • Ist der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden?

Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke sowie Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsbelege), nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides.

Fristen

Beantragung:

  • bis 30.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr (bei Notsicherung Abweichungen möglich)

Verwendungsnachweis:

  • innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
  • spätestens innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel = Jahr der Zuwendung)

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweis: Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevernerk

Landratsamt Vogtlandkreis

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt