Ehefähigkeitszeugnis beantragen (Wohnsitz im Inland)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie in einigen Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis.
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Ansprechstelle
Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben: das Standesamt der Gemeinde, in der Sie zuletzt wohnten oder sich gewöhnlich aufhielten.
Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland hatten: das Standesamt I in Berlin
-> Standesamt I in Berlin
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Damit Ihnen der Standesbeamte ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen kann, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für eine Eheschließung in Deutschland:
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Verfahrensablauf
Ein Ehefähigkeitszeugnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei dem für Sie zuständigen Standesamt beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- Nachweise über die Auflösung einer Vorehe oder Lebenspartnerschaft (soweit zutreffend)
Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern, lassen sie sich daher unbedingt vorab beim zuständigen Standesamt beraten.
Fristen
keine
Rechtsgrundlage
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 51 Personenstandsverordnung (PStV) - mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit Anlage 1 - Gebühren
- Übereinkommen vom 5.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
- Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 25.07.2019
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde in der Sie Ihren Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Kosten (Gebühren)
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen: 50,00 EUR
- Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr für jedes zu beachtende ausländische Recht um: 25,00 EUR
- Wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um: 25,00 EUR
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) haben, ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie zuletzt gewohnt oder sich gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt I in Berlin zuständig.