Ehewohnung, Zuweisung beantragen
Allgemeine Informationen
Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragen
Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einem Ehepartner* zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben des Partners als "unbillige Härte" ansieht.
Oft ist es den Partnern gar nicht möglich, getrennt zu leben, da sich beide nur eine Wohnung leisten können. Als mildere Lösung kann das Familiengericht dann auch nur ein oder mehrere Zimmer zuweisen.
Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus - weist das Gericht dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für den Partner zu, bei dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird.
Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie dem anderen Partner gehört (vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung). Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Der Ehemann kann von der Ehefrau dann allerdings eine Vergütung für die Nutzung seiner Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Voraussetzungen
Das gemeinsame Nutzen der Wohnung stellt eine "unbillige Härte" dar, etwa
- bei Androhen und Ausüben von Gewalt oder
- bei Gefahren für das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben.
Einigungsversuche der Ehepartner sind gescheitert oder kommen nicht zustande.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung stellen Sie beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Es ist ratsam, sich zuvor von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen.
- Den formlosen Antrag reichen Sie in der Regel über einen Anwalt oder eine Anwältin beim zuständigen Gericht ein.
- Das Familiengericht ordnet nach Abwägen aller Umstände an, wie und von wem die Wohnung künftig zu nutzen ist.
- Sollte der betreffende Ehepartner den Auszug verweigern, kann das Gericht auf Antrag Zwangsmaßnahmen verfügen.
Fristen
- Wohnungszuweisung: für den Zeitraum des Getrenntlebens
(Im Zusammenhang mit der Scheidung entscheidet das Gericht auf Antrag neu, wer in der Ehewohnung verbleiben soll.) - ernstliche Rückkehrabsicht: innerhalb eines halben Jahres vom ausgezogenen Partner zu bekunden
(Andernfalls wird angenommen, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.)
Rechtsgrundlage
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch - Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch - Getrenntleben
- § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch - Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 10.07.2020
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie ein:
- den Ort in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet (falls noch kein Scheidungsantrag gestellt ist) oder
- den Ort des Gerichts, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
Kosten (Gebühren)
keine
Weiterführende Informationen
Regelung für gleichgeschlechtliche Paare:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- und seit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
Erforderliche Unterlagen