Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Kommunalwahl)
Allgemeine Informationen
Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug innerhalb von drei Monaten vor der Kommunalwahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort
Sie ziehen kurz vor der Wahl um?
Dies wirkt sich je nach Art und Zeitpunkt des Umzugs unterschiedlich auf Ihre Teilnahmemöglichkeiten bei Kommunalwahlen aus:
Wegzug aus dem Wahlgebiet
Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor den Kommunalwahlen aus dem Wahlgebiet (Ortschaft, Stadt / Gemeinde oder Landkreis) umziehen, verlieren Sie mit der Abmeldung an Ihrem alten Wohnort das Wahlrecht, sind an Ihrem neuen Wohnort für die entsprechende Wahl aber noch nicht wahlberechtigt.
Umzug innerhalb des Wahlgebiets
Ziehen Sie innerhalb des jeweiligen Wahlgebiets um und melden Sie sich vor dem 35. Tag am neuen Wohnort an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen.
Melden Sie sich nach dem 35. Tag am neuen Wohnort an, gilt Folgendes:
Wahlen auf Ortschafts-, Stadt- und Gemeindeebene
Ziehen Sie nach dem Stichtag innerhalb der Ortschaft bzw. Gemeinde um, bleiben Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, zu dem Ihre alte Wohnung gehört, verzeichnet.
Landrats- und Kreistagswahlen
Für Landrats- und Kreistagswahlen gilt für einen Umzug innerhalb des Kreisgebiets grundsätzlich das zu den Gemeindewahlen Gesagte entsprechend. Allerdings haben Sie dann, wenn Sie nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ziehen, die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eintragen zu lassen. Wenn Sie erst in den letzten beiden Wochen vor der Wahl innerhalb der Kreisgebiets umziehen, ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in Ihrer Zuzugsgemeinde einen Wahlschein zu beantragen, so dass Sie sowohl am Wahltag an der Urnenwahl im Wahllokal Ihres neuen Wohnortes als auch an der Briefwahl teilnehmen können.
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden nach dem 35. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kreiswahlen hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post, Telefax oder als E-Mail einreichen.
- Bei einem Umzug vor dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie regulär eine Wahlbenachrichtigungskarte; bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebiets nach dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie auf Antrag einen Wahlschein sowie Briefwahlunterlagen für die Kreiswahl in Ihrem neuen Wohnort.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Sie werden in dem dortigen Wählerverzeichnis gestrichen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftlich-formlose Antrag sollte mindestens enthalten:
- die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre alte Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Fristen
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich. Die Erteilung eines Wahlscheins ist bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis zum Wahltag, 15.00 Uhr möglich.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stimmabgabe für die Landrats- und Kreistagswahlen am früheren Wohnort
Wenn Sie sich nach dem 35. Tag vor der Wahl in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnorts beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Wählen können Sie dann
- am Wahltag per Urnenwahl in dem zugewiesenen Wahlraum Ihres alten Wohnortes,
- per Briefwahl oder
- bei Umzug innerhalb eines Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem anderen Wahlraum (bei Kreistagswahlen: nur innerhalb desselben Wahlkreises).
Rechtsgrundlage
- §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) - Wahlberechtigung
- §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) - Wahlberechtigung
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunahlwahlgesetz- KomWG) - Eintragungsfrist für die Aufnahme in das Wahlverzeichnis
- § 6 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.11.2017
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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