Fahrerlaubnis, Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
Allgemeine Informationen
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen und gelten nur für die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstführerschein). Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis können während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis beantragen.
Bei der Umschreibung werden die folgenden Vorschriften nicht angewendet:
- ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens - es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Geltungsdauer und Verlängerung von Fahrerlaubnissen eine Untersuchung erforderlich ist
- Sehtest
- Befähigungsprüfung
- Schulung in Erster Hilfe
- Vorschriften über die Ausbildung
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei, aus der hervorgeht, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Dienstfahrerlaubnis erteilt war.
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
- Dienstführerschein oder nach Ausscheiden aus dem Dienst eine Bescheinigung über den ehemaligen Besitz der Dienstfahrerlaubnis
- ziviler Führerschein (falls vorhanden)
- biometrisches Foto
- beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, C, CE zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
Kosten (Gebühren)
- Erteilung mit Probezeit: EUR 43,40
- Erteilung ohne Probezeit: EUR 42,60
Rechtsgrundlage
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 26 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Dienstfahrerlaubnis
- § 27 FeV - Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019
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