Feuerbestattung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes
Allgemeine Informationen
Für eine Feuerbestattung muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes beantragt werden.
Voraussetzungen
Es liegt eine letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise eine Verfügung des verantwortlichen Angehörigen vor.
Verfahrensablauf
- Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin.
- Die zweite Leichenschau kann auch vom einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.
Kosten (Gebühren)
- Rahmengebühr Unbedenklichkeitserklärung: EUR 10,00 bis EUR 30,00
Rechtsgrundlage
- § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) - Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
- § 18b SächsBestG - Feuerbestattung
- § 19 SächsBestG - Fristen für die Bestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 30.07.2019
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie den Ort der Einäscherung ein:
Fristen
keine