Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung, Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstieg von Fluglaternen nach § 2 Fluglaternenverordnung
Die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann auf Antrag einzelne, ortsbegrenzte Ausnahmen vom Verbot des Fluglaternen-Aufstiegs zulassen. In der Umgebung von Flughäfen (Kontrollzone) ist zudem eine Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) erforderlich.
Voraussetzungen
Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Brandschutz eingehalten werden.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.
- Die Freigabe beantragen Sie über den DFS-Online-Dienst; in einigen Fällen holt das Ordnungsamt die Freigabe von sich aus ein.
- Die Freigabe wird Ihnen telefonisch oder schriftlich erteilt.
Fristen
Antragsbearbeitung: mindestens 2 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- Polizeiverordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.01.2019
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Kosten (Gebühren)
keine
Weiterführende Informationen
- Aufstieg von Fluglaternen
Deutsche Flugsicherung (DFS) - Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung beantragen
Amt24-Leistung