Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Allgemeine Informationen
Für den Erhalt und den Schutz der Artenvielfalt sind in Sachsen Bäume und Gehölze geschützt. Sie bieten vielen Tieren Brut- und Nistplätze. Wenn Sie geschützte Bäume oder Gehölze beseitigen, stark zurückschneiden oder dessen Standort verändern wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.
Ob es sich um einen geschützten Baum oder ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den örtlichen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder.
Baumschutzsatzung
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen.
Auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken und auf Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen können nicht durch Satzung unter Schutz gestellt werden:
- Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 1 Meter (gemessen in einer Stammhöhe von 1 Meter)
- Obstbäume
- Nadelgehölze
- Pappeln
- Birken
- Baumweiden
- abgestorbene Bäume
Dies ist gesetzlich so in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) geregelt.
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, kann dennoch ein Fällverbot bestehen:
Grundsätzlich dürfen in der Vegetationszeit vom 01.03. bis 30.09. keine Bäume, Hecken und Sträucher gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume auf Kurzumtriebsplantagen sowie auf gewerblich oder privat gärtnerisch genutzten Grundflächen (allgemeiner Artenschutz).
Biotop- und Artenschutz
Manche Bäume oder Gehölze wie z. B. höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz und dürfen deshalb nicht gefällt werden (gesetzlich geschütztes Biotop).
Wenn der Baum oder das Gehölz zwar selbst nicht geschützt ist, kann jedoch dann ein Fällverbot bestehen, wenn es sich um die Lebensstätte einer besonders oder streng geschützten Art handelt, z. B. als Brut- oder Schlafbaum von Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen (besonderer Artenschutz).
Ansprechstelle
- Ausnahme von der Baumschutzsatzung: Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Ausnahme vom Arten- oder Biotopschutz: untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 26.10.2020
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie den Ort ein, an dem die Arbeiten geplant sind:
Verfahrensablauf
Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Natusrschutzbehörde ein.
Weiterführende Informationen
- Schutzgebiete in Sachsen
- Artenschutz
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Bearbeitungsdauer
Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: 3 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt.