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Verwaltungsleistungen A-Z

IHK-Berufe, Anerkennung von Berufsabschlüssen und Zeugnissen nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Spätaussiedler Berechtigter gemäß Bundesvertriebenengesetz sind, können Sie bei der örtlich zuständigen IHK die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Berufsabschluss beantragen.

Verfahrensablauf

Das vollständige ausgefüllte Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen können

  • per Fax oder
  • per Post zurückgesandt bzw.
  • persönlich abgegeben werden,
  • per E-Mail eingereicht werden, jedoch nur dann, wenn Sie das Formular elektronisch qualifiziert signieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gleichstellung/Anerkennung, schriftlich und eigenhändig unterschieben
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • amtliche Dokumente bei Namensänderung (zum Beispiel Eheurkunde, Standesamtsdokumente)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • amtlich beglaubigte Kopie des Bundesvertriebenenausweises
  • deutsche Übersetzung der Originalurkunde und des Originalzeugnisses durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
  • Arbeitsbuch mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde

Hinweis: Alle Kopien sind in amtlich beglaubigter Form einzureichen; Übersetzungen müssen durch einen öffentlich bestellten Übersetzer erfolgen.

Fristen

Die Dauer des Anerkennungsverfahrens bei den zuständigen Stellen differiert, beträgt jedoch im Höchstfall bis zu acht Monate, da der jeweilige Einzelfall geprüft werden muss.

Kosten (Gebühren)

Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen kostenfrei, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren ab Beginn des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik gestellt wird.

Ansonsten wird für die Prüfung und Bearbeitung des Antrages je nach Gebührentarif der zuständigen IHK eine Gebühr in Höhe von EUR 20,00 bis EUR 60,00 erhoben.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 08.03.2019

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)