Infektionsschutz, Entschädigung wegen behördlicher Schließung der Kindereinrichtung
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistung für Arbeitnehmer und selbstständig Tätige in besonderen Fällen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Falls Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil die Kindertagesstätte, die Schule oder der Hort wegen Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen ist, können Sie auf Antrag einen Ausgleich für den entgangenen Verdienst erhalten. Für Angestellte übernimmt zunächst der Arbeitgeber* die Antragstellung und Auszahlung, ab der siebten Woche beantragen Sie die Entschädigung selbst. Selbstständige stellen den Antrag direkt bei der Infektionsschutzbehörde.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Konditionen
Zuwendungsart
nicht rückzahlbare Leistung
Höhe
67 % des Nettoeinkommens
Höchstbetrag
monatlich EUR 2.016
Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zum Antrag
- Infektionsschutz
Landesdirektion Sachsen - Übersicht der Kritischen Infrastruktur
Corona-Allgemeinverfügung Kita/Schulen, Anlage 1 - Infektionsschutz, Entschädigung wegen Tätigkeitsverbots
Amt24-Leistung
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen
Voraussetzungen
Die Kinderbetreuung in einer öffentlichen Einrichtung ist aus Infektionsschutzgründen nicht möglich.
Antragsberechtigte
- erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis 12 Jahre
- Sorgeberechtigte von hilfebedürftigen Kindern mit Behinderungen
Weitere Voraussetzungen
- Eine andere Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) ist nicht möglich.
- Infrage kommende Betreuungspersonen gehören einer Risikogruppe an (insbesondere ältere und gesundheitlich vorbelastete Menschen).
- Alle anderen Möglichkeiten, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, sind ausgeschöpft (etwa Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen.
- Die Einrichtung ist nicht regulär geschlossen (z. B. während der Ferien)
- Es liegt keine Krankschreibung vor.
Verfahrensablauf
Sie können die Entschädigung mithilfe eines Antragsassistenten online beantragen, ersatzweise verwenden Sie für die schriftliche Beantragung die bereitstehenden elektronischen Formulare.
Online-Antrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderliche Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos, über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung und Auszahlung
Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist. Die Leistung wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung vom Arbeitgeber.
Erforderliche Unterlagen
- Kinderausweise / Geburtsurkunden
gegebenenfalls
- Hortbetreuungsvertrag
- Bescheinigung der Schulschließung (sofern sie nicht auf der Allgemeinverfügung vom 16./23.03.2020 beruht
- bei Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur:
- Nachweis, dass keine Notbetreuung zur Verfügung steht oder
- Erklärung des Arbeitgebers, dass die oder der Sorgeberechtigte nicht zum betriebsnotwendigen Personal gehört
Arbeitgeber (zusätzlich)
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten 3 Monate sowie des Monats, für den eine Erstattung beantragt wird.
- Nachweis über den Verdienstausfall, der durch die häusliche Kinderbetreuung enstand
Selbstständige (zusätzlich)
- letzter vorliegender Steuerbescheid vor Schließung der Kindereinrichtung
- Belege zum entgangenen Einkommen (Einschätzung des Steuerberaters, Verdienst im Vorjahresteitraum etc.)
Fristen
- Antragstellung: innerhalb von 12 Monaten nach Wiederöffnung oder Aufhebung des Betretungsverbotes
Kosten (Gebühren)
für die Antragstellung: keine
Bearbeitungsdauer
je nach Antragsaufkommen
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) - Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
- § 56 ff. IfSG - Entschädigung
- § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vorübergehende Verhinderung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.01.2021