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Instandsetzerkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Befugnis zur Verwendung eines Instandsetzerkennzeichens nach § 54 der Mess-und Eichverordnung (Instandsetzerbefugnis)

Nach der Reparatur oder Justierung von geeichten Messgeräten muss deren Richtigkeit durch eine Eichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag das zuständige Eichamt die Geräte nicht sofort nachzueichen.Ein sogenanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Eichung. Nur Reparaturbetriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Betriebe, die geeichte Messgeräte reparieren und justieren. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Betrieb ist mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet.
  • Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein.

Verfahrensablauf

Die Befugnis, ein Instandsetzerkennzeichen zu verwenden, beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Antragsformular beim Eichamt.

  • Füllen Sie den Vordruck bitte vollständig aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der oben genannten Stelle ein.
  • Der Sächsische Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen prüft Ihren Antrag. Ist dieser genehmigt, wird Ihnen mit einer Urkunde die Befugnis und das Instandsetzerkennzeichen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Antrag auf Erteilung/Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV« (Weiterführende Informationen "Anträge und Formulare")
  • Sachkundenachweise für befugtes Personal:
    Schulungsnachweise der Hersteller oder von diesen autorisierten Vertriebspartner

Um den Antrag beurteilen zu können, können unter Umständen weitere Angaben und Unterlagen zum Nachweis gefordert werden.

Fristen

Anerkennung: erfolgt umgehend, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Kosten (Gebühren)

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach Schlüsselzahl 14.5.1.1 des Gebührenverzeichnisses der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 06.04.2021

Zuständige Stelle

Eichamt

Weitere Informationen

Formular:
-> Anträge und Formulare
(Mess- und Eichwesen)