Jobcenter, Veränderungsmitteilung
Allgemeine Informationen
Sie beziehen Leistungen vom Jobcenter, und Ihre persönlichen Daten oder Lebensumstände haben sich geändert? Dann müssen Sie unverzüglich und unaufgefordert eine "Veränderungsmitteilung" abgeben.
Die Mitteilungen sind wichtig, damit Ihnen die entsprechenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden. Beachten Sie, dass die Verpflichtung auch für alle Änderungen gilt, die sich auf Leistungen in der Vergangenheit auswirken.
Ansprechstelle
- Dienststelle finden
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Sie nehmen eine berufliche Tätigkeit auf,
- Sie ziehen um,
- Sie sind krankgeschrieben oder durch andere Umstände für längere Zeit nicht vermittelbar,
- Sie halten sich längere Zeit nicht an Ihrem Wohnsitz auf (z.B. bei Urlaub),
- Sie beantragen oder erhalten Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen,
- Sie beantragen oder erhalten Renten gleich welcher Art, insbesondere eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Sie heiraten, gehen eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder trennen sich von Ihrem Partner,
- Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Partners / Ihrer Partnerin bzw. der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändern sich. Ihnen oder den Familienangehörigen werden Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder fließen Steuererstattungen zu.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Falls Sie sich telefonisch melden, reichen Sie bitte die schriftliche Mitteilung nach. Benutzen Sie für diese bitte ausschließlich das Formular "Veränderungsmitteilung".
- Das Formular beziehen Sie in elektronischer Form über Amt24 und die Internetseiten der Agentur für Arbeit oder als Vordruck über das Jobcenter.
- Leiten Sie das ausgefüllte Formular umgehend Ihrem zuständigen Jobcenter zu. Dort werden die Veränderungen Ihrer Daten erfasst.
- Sollten sich Änderungen bei Ihren Leistungen und Auszahlungen ergeben, werden Ihnen diese Änderungen mit einem neuen Leistungsbescheid mitgeteilt.
Erforderliche Unterlagen
Vordruck "Veränderungsmitteilung"
Fristen
unverzüglich
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- §§ 56 bis 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Mitwirkungspflichten
- §§ 309 bis 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 05.06.2020
Zuständige Stelle
Jobcenter
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Weiterführende Informationen
- Merkblatt für Arbeitslose
- Merkblatt für Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
Bundesagentur für Arbeit - Veränderungsmitteilung
- Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
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