Kapitalertragssteuer, Befreiung
Allgemeine Informationen
Wenn Vereine nicht verwendetes Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, unterliegen die dabei erhaltenen Kapitalerträge vom Grundsatz her meist dem Kapitalertragsteuerabzug. Von diesen Abzügen können Vereine befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung der Kapitalertragsteuer hängen davon ab, ob der Verein wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht. Der Kapitalertragsteuerabzug liegt bei 25 Prozent, welches das inländische Kreditinstitut bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen des Vereins einbehalten und an das Finanzamt abführen muss.
Ansprechstelle
Ihr Kreditinstitut
Voraussetzungen
Der Verein erzielt aus seinem angelegten Kapital Erträge, die nicht innerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden.
Verfahrensablauf
Vorlage beim entsprechenden Kreditinstitut:
- des Freistellungsbescheids oder
- des Feststellungsbescheids nach § 60a Abgabenordnung des Finanzamts oder
- einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder
- eines Freistellungsauftrages bis EUR 801,00 für nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine
Fristen
Es gibt keine Frist zu beachten, jedoch sollte sich der Verein rechtzeitig mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzen, bevor eine Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs.10 Körperschaftssteuergesetz (KStG.)
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommenssteuergesetz (EStG)
- §§ 43 bis 44a Einkommenssteuergesetz (EStG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 20.01.2020
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl möglich)
Erforderliche Unterlagen