Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Allgemeine Informationen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Weiterführende Informationen
- Notrufe bei Lebensgefahr
Amt24-Lebenslage - Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände
- Sprengstoffrechtlicher Befähigungsschein
- Sprengstoffrechtliche Erlaubnis
- Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Sprengstoffrechtliche Anzeige, erstmalige Verwendung
- Sprengstoffrechtliche Zulassung, Sprengzubehör
Amt24-Leistung - Sicheres Feuerwerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern - Legale und illegale Pyrotechnik
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde ein, in der das Feuerwerk stattfinden soll:
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes Beispiel:
- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf
- Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden
- Antragsformular steht je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde zum Download zur Verfügung
- wird kein Formular von der Stadt oder Gemeinde angeboten, können Sie den Antrag formlos einreichen
- im formlosen Antrag ist mindestens
- der Anlass,
- das Datum,
- der geplante Anfang der Veranstaltung,
- das Ende der Veranstaltung,
- Veranstaltungsort
- Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Beispiel: - Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Fristen
Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin
Kosten (Gebühren)
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
Bearbeitungsdauer
Prüfungszeitraum: etwa 4 Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - Ausnahmen von den Verboten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.08.2019