Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung anzeigen
Rechtsgrundlage
- § 22 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)- Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.11.2019
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Allgemeine Informationen
Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 22 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
Bestimmte technische Arbeiten an Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Aufsichts-/Vollzugsbehörde darüber informiert wurde. Anzeigepflicht besteht, wenn diese Anlagen geschäftsmäßig geprüft, erprobt, gewartet oder instand gesetzt werden.
Hinweis: Für einige Anlagen kann eine Betriebsgenehmigung erforderlich sein, insbesondere wenn diese keine Bauartzulassung noch eine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz besitzt.
Ansprechstelle
Weiterführende Informationen
- Strahlenschutz
Arbeitsschutzverwaltung im Freistaat Sachsen - Strahlenschutz, Kerntechnik
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Betrieb anzeigen oder Genehmigung beantragen
Amt24-Leistung
Voraussetzungen
- geschäftsmäßige oder herstellerseitige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz als Strahlenschutzbeauftragter (SSB), notwendiges Fachwissen
Verfahrensablauf
Zeigen Sie die geplanten Tätigkeiten auf dem bereitstehenden Formular bei der Arbeitsschutzverwaltung bei der Landesdirektion Sachsen ("zuständige Stelle") an
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
- Füllen Sie den Vordruck aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen ein. Bei Betrieb in der Medizin oder Zahnmedizin senden Sie eine Kopie des Anzeigeformulars an die Landesärztekammer bzw. Landeszahnärztekammer
Erforderliche Unterlagen
- schriftliche Anzeige (Formular)
- Dokumente und Nachweise
Eine Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck
Fristen
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeiten
Kosten (Gebühren)
keine
Bearbeitungsdauer