Schuldnerverzeichnis (alt), Bescheinigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis bis 31.12.2012 (vormals: Erteilung von Ausdrucken nach § 915 d ZPO, alte Fassung)
Aus besonderem Grund wie etwa zur gewerberechtlichen Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erstellt das Gericht auf Antrag eine Bescheinigung aus dem bis 31.12.2012 nach altem Recht geführten Schuldnerverzeichnis. Damit wird nachgewiesen, dass in diesem Verzeichnis keine Eintragungen zu einer Person als Schuldner vorliegen ("Negativattest").
Auskunft aus dem nach neuem Recht geführten Schuldnerverzeichnis (ab 01.01.2013) erhalten Sie ausschließlich online auf dem Vollstreckungsportal ("Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem von Ihnen angegebenen Zweck erteilt werden, hier etwa
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen und
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen.
Verfahrensablauf
Um eine Bescheinigung aus dem bis 31.12.2012 geführten Schuldnerverzeichnis zu erhalten, suchen Sie das zuständige Amtsgericht persönlich auf oder stellen formlos einen schriftlichen Antrag per Fax oder Brief (kein Zugang von E-Mails).
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anliegen
- genauer Verwendungszweck
- Daten der Person, über die Auskunft gewünscht wird (insbesondere Namen und Adresse)
- eigene Angaben (Name, Adresse der oder des Antragstellenden)
Das Gericht sendet Ihnen die Bescheinigung zu oder händigt sie vor Ort nach Entrichten der Verwaltungsgebühr aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (bei schriftlichem Antrag in Kopie)
- bei Beantragung durch Dritte: Nachweis des berechtigten Interesses
Kosten (Gebühren)
EUR 15,00
Rechtsgrundlage
- § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) - Schuldnerverzeichnis
- § 915 b Zivilprozessordnung (ZPO) - Auskunft
- § 1 Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuFV) - Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- § 61 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) in Verbindung mit
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), Kostenverzeichnis Nr. 1401
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 07.04.2016
Zuständige Stelle
Vollstreckungsgericht am Amtsgericht
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie den Wohnort der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Eintragung ein: