Schutzrechtsverfahren (Patente, Marken), Beschwerde einlegen
Allgemeine Informationen
Gegen Beschlüsse in Schutzrechtsverfahren können Sie Beschwerde einlegen - beispielsweise wenn ein Patent im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
Voraussetzungen
Sie haben einen Beschluss in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über die Erteilung oder Zurückweisung eines Patents, Gebrauchsmusters, einer Marke oder eines Designs erhalten und möchten gegen diesen Beschwerde einlegen.
Verfahrensablauf
- Legen Sie schriftlich formlos Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
- Die Beschwerde ist auch online möglich, dazu sind jedoch gewisse Bedingungen einzuhalten
- Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird.
- Kann Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese an das Bundespatentgericht weiter.
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- Im Bundespatentgericht wird eine Akte zum Beschwerdeverfahren angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet.
- Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
- Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
- Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt.
Anwaltszwang besteht nicht, es ist jedoch in vielen Fällen ratsam, einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
Fristen
In einem Schutzrechtsverfahren haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Prüfungsstelle Beschwerde einzulegen.
Kosten (Gebühren)
unterschiedlich
Rechtsgrundlage
- §§ 73 bis 80 Patentgesetz (PatG)
- §§ 66 bis 71 Markengesetz (MarkenG)
- § 23 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- § 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(Ortsauswahl nicht möglich)
Weiterführende Informationen
- Patentanwaltssuche
Patentanwaltskammer - Rechtsanwalts-Suchdienst
Rechtsanwaltskammer Sachsen - Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes