Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Veranstaltungswerbung (z. B. Plakatierung) beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dies betrifft auch Veranstaltungswerbung auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn
- für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, Vereine und Kirchen oder auch Privatpersonen)
- Informationsstände aufgestellt werden,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden,
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden, oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.
Möchten Sie solche Sondernutzungen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Gemeinden können durch Satzung die Details der Sondernutzung für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen regeln. Es wird daher die Lektüre dieser Satzung für Ihre Gemeinde empfohlen.
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft.
- Falls Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
- Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte
- Entwurf des Werbeplakats (Kopie)
- Straßenliste (Kopie)
Kosten (Gebühren)
zwischen EUR 5,00 und EUR 1.500
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 33, 45, 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzung der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.06.2019
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße
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Voraussetzungen
keine
Fristen
keine