Sondernutzung für ambulanten Handel beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dies ist auch bei der Nutzung für ambulanten Handel der Fall.
Unter ambulanten Handel fällt beispielsweise das
- Aufstellen von Imbissständen, sonstigen Verkaufsständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren, Speisen und Leistungen (einschließlich dekorativem oder abgrenzendem Zubehör),
- Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie
- Bauchläden.
Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Verfahrensablauf
Eine Sondernutzungserlaubnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen werden überprüft, gegebenenfalls weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Gewerbescheins
- Reisegewerbekarte
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
- bildliche Darstellung der Verkaufseinrichtung
- Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
Fristen
Gültigkeit: für den beantragten Zeitraum (längstens bis 31.12. des jeweiligen Jahres)
Kosten (Gebühren)
zwischen EUR 5,00 und EUR 1.500
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße
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