Sondernutzungserlaubnis für Handel und Gastronomie, Änderung oder Verlängerung beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Für den Bereich Gastronomie ist dies üblicherweise der Fall, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen Flächen außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird.
Im Bereich des Handels gilt dies für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine öffentliche Fläche.
Wurde Ihnen bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, wird diese von Amts wegen automatisch verlängert. Soll die bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis geändert beziehungsweise erweitert werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Verfahrensablauf
Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen werden überprüft, gegebenenfalls. weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die geänderte Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Gewerbescheins
- Reisegewerbekarte
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
- Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
Kosten (Gebühren)
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger
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