Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
In Deutschland gilt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) generell Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen wie etwa für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, Bus und Bahn sind gesetzlich festgelegt (Katalog des § 10 ArbZG). Darüber hinaus kann die Arbeitsschutzbehörde im Freistaat Sachsen auf Antrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr Sonn- und Feiertagsarbeit als Ausnahme bewilligen.
Dies ist möglich, wenn die Arbeiten werktags (einschließlich Samstag) nicht ausgeführt werden können:
- bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Handel
- bis zu 5 Sonn- und Feiertage zur Schadensverhütung
- 1 Sonntag für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur
Voraussetzungen
- besondere Verhältnisse im Handelsgewerbe, die einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern
- besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens
- gesetzlich vorgeschriebene Inventur
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit frühzeitig bei der Arbeitsschutzbehörde (Zuständige Stelle).
- Verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das bereitstehende Formular.
- Schildern Sie die maßgeblichen Gründe so detailliert wie möglich.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular: -> Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 (Landesdirektion)
Kosten (Gebühren)
EUR 50,00 bis EUR 1.000
Hinweise (Besonderheiten)
Auch bei bewilligter Sonntags- und Feiertagsarbeit müssen Sie Besonderheiten und Einschränkungen beachten, wie zum Beispiel tarifliche Regelungen, Regelungen über Pausen- und Ruhezeiten oder Bestimmungen zum Mutterschutz. Für die Arbeit am Sonn- und Feiertag muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ) lfd. Nr. 12 Tarifstelle 3.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.05.2018
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Fristen