Veranstaltungen mit Kindern, Ausnahme auf Mitwirkung beantragen
Erforderliche Unterlagen
Formular: -> Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag
- Antragsformular
- Erklärungen und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsvordruck, Einzelheiten stimmen Sie bitte mit der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ab.
Rechtsgrundlage
- § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Lfd. Nr. 58, Tarifstelle 1
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 21.06.2019
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Möchten Sie, dass Kinder Veranstaltungen einschließlich Proben mitgestalten, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung der Arbeitsschutzbehörde. Kinder ab drei Jahre dürfen auf Antrag an Musik- und Werbeveranstaltungen oder Film- und Fotoaufnahmen mitwirken. Hingegen können Theaterauftritte erst Kindern ab sechs Jahren bewilligt werden.
Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:
Theatervorstellungen:
- Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:
- Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
- Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr
- in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
- auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
- Schaustellungen oder Darbietungen
Weiterführende Informationen
- Jugendarbeitsschutz
Arbeitsschutzverwaltung im Freistaat Sachsen - Broschüre Klare Sache - Jugendarbeitsschutz
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Voraussetzungen
- schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
- ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
- Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
- eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
- keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule
Verfahrensablauf
Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt
- wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
- Dauer und Lage der Ruhepausen,
- die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken
Fristen
- Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
- Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung
Kosten (Gebühren)
EUR 50,00 bis 300,00