Ökologische Aufwertung von Flächen (Kompensationsmaßnahmen), Zustimmung beantragen (Ökokonto-Maßnahme)
Allgemeine Informationen
Zustimmung einer Kompensationsmaßnahme (Maßnahmen für das Ökokonto) nach §11 Abs. 1 Satz Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Möchten Sie eine ökologische Flächenaufwertung als Kompensationsmaßnahme für das Ökokonto berücksichtigen lassen, müssen Sie die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beantragen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für die Prüfung, Bewertung und Zustimmung der Kompensationsmaßnahmen und führen die entsprechenden Kompensationsflächenkataster. Der anrechnungsfähige Wert einer Ökokonto-Maßnahme wird nach der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen« ermittelt.
Kompensationsgebot bei Eingriff in Natur und Landschaft
Soweit sich etwa bei Bauvorhaben Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, sind die Träger der Vorhaben zu Ausgleich und/oder Ersatz durch geeignete Naturschutzmaßnahmen verpflichtet (Verursacherprinzip, Kompensationsgebot). Verfügen die Vorhabensträger selbst nicht über geeignete Flächen, kann die Ökoflächen-Agentur Sachsen sogenannte Ökokonto-Maßnahmen vermitteln. Dabei handelt es sich um Kompensationsmaßnahmen, die bereits fertiggestellt sind.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Landeigentümer und Landeigentümerinnen
- Landnutzer bzw. Landnutzerinnen unter Vorlage der Zustimmung des Eigentümers/ der Eigentümerin
Dies können private, landwirtschaftliche oder andere Betriebe, Vereine und Kommunen sein.
Anforderungen
Die Flächen und Maßnahmen stellen eine erhebliche oder nachhaltige Aufwertung dar für
- Funktionen des Naturhaushaltes (Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope)
- Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes
Beispiele für geeignete Ökokonto-Maßnahmen:
- im Offenland
- Entwicklung von Dauergrünland
- Gewässeranlage und -renaturierung
- Anlage von Hecken und Feldgehölzen
- Entsiegelung
- Entwicklung wildkrautreicher Äcker
- Biotopverbundsysteme
- Artenschutzmaßnahmen
- im Wald
- Erstaufforstung
- Waldrandgestaltung
- Umbau in naturnahen Wald
- Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern
- Auwaldrenaturierung
- Moorrenaturierung
- Renaturierung von Waldwiesen
- Biotopverbund
- Artenschutzmaßnahmen
Verfahrensablauf
Beantragen Sie vor Beginn der Maßnahme schriftlich die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (zuständige Stelle). Es empfiehlt sich, dass Sie sich vor der Antragstellung zum Verfahren beraten lassen.
- Ihr Antrag muss die vorgeschriebenen Angaben zum geplanten Vorhaben enthalten; erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, ob Antragsformulare zur Verfügung stehen.
- Reichen Sie den Antrag mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die untere Naturschutzbehörde nimmt die Prüfung und Bewertung vor, Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.
- Wird der Kompensationsmaßnahme zugestimmt, erfolgt die Eintragung im Flächenregister.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag (gegebenenfalls Formular) mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift der/des Antragstellenden
- Lage und Größe der Fläche
- kartografische Übersicht auf Grundlage der topografischen Landeskarte im Maßstab 1:10.000,
- Auflistung der betroffenen Flurstücke, Kennzeichnung in einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000
- Nachweis, dass die Fläche verfügbar ist (aktueller Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge)
- Beschreibung des derzeitigen Zustands (bezüglich Naturhaushalt und Landschaftsbild) und der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG
- Erklärung zu geplanten Fördermitteln
- Erklärung, welche rechtlichen, insbesondere vertraglichen Verpflichtungen gegebenenfalls zur Umsetzung der Maßnahme bestehen
Ist die Zustimmung erteilt, können Sie sich die Maßnahme über die Ökoflächenagentur auf dem "Ökokonto" gutschreiben lassen.
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: EUR 25,00 - EUR 1.100
Rechtsgrundlage
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖKoVO) - Zustimmungsverfahren
- § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - Ökokonto und Kompensationsflächenkataster
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - lfd. Nr. 71 Naturschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 21.11.2022
Zuständige Stelle
untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung)
Weitere Informationen
- Ökologische Aufwertung von Flächen (Kompensationsmaßnahmen) anrechnen lassen (Ökokonto-Punkte gutschreiben)
- Kompensationsflächenkataster, Auskunft beantragen
- Ökologische Aufwertung von Flächen (Kompensationsmaßnahmen), Ansprüche erwerben (Ökokonto-Punkte kaufen)
Amt24-Leistungen - Eingriffsregelung Handlungsempfehlung
- Ökokonto, Kompensationsflächenkataster
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Fristen
Bearbeitungsdauer