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Verwaltungsleistungen

Übergangsgeld beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld) nach SGB III, VI, VII und IX

Wenn Sie Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ("Teilhabe am Arbeitsleben") erhalten, können Sie Übergangsgeld beantragen. Das Übergangsgeld soll Ihnen während dieser Zeit den Lebensunterhalt sichern.

Leistungsumfang

Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld.

Erhöhtes Übergangsgeld

Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn

  • Sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht,
  • Sie pflegebedürftig sind und von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist und Sie sie/ihn pflegen, wodurch Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn

  • Sie arbeitsunfähig sind oder
  • wegen der Teilnahme an der Maßnahme keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Andere Leistungen

In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld - je nach Kostenträger - Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.

Ansprechstelle

Voraussetzungen

  • Es besteht eine Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielsweise
    • Berufsausbildung,
    • Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
    • betriebliche Qualifikation im Rahmen der "Unterstützten Beschäftigung",
    • Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder
    • berufliche Weiterbildung.
  • Für den Zeitraum der letzten drei Jahre (Vorbeschäftigungszeit) trifft auf Sie eine der folgenden Voraussetzungen zu:
    • Sie waren mindestens zwölf Monate sozialversichert,
    • Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III und dieses aktuell beantragt oder
    • Ihnen steht Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu.
  • Falls Sie Berufsrückkehrer oder Berufsrückkehrerin mit Behinderung sind, entfällt die Eingrenzung der Vorbeschäftigungszeit auf drei Jahre.
  • Die Bedingungen der Vorbeschäftigungszeit können komplett entfallen, wenn Sie innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Ausbildungsabschluss oder ein gleichwertiges Prüfungszeugnis erworben haben.

Auch bei einer Maßnahme in Teilzeit können Sie das Übergangsgeld in voller Höhe erhalten.

Hinweis: Wenn Sie an einer Maßnahme temporär aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, voraussichtlich jedoch bald wieder teilnehmen können, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen weiter ausgezahlt, spätestens jedoch bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme.

Darüber hinaus richten sich die konkreten Voraussetzungen nach dem Leistungsgesetz des jeweiligen Rehabilitationsträgers.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Übergangsgeld an den Rehabilitationsträger, den Sie selbst für zuständig halten, oder an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Sachsen.
  • Wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei der beruflichen Rehabilitation.

Hinweis: Die gemeinsamen Servicestellen wie auch die Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) nehmen Anträge auf Übergangsgeld auch entgegen, wenn eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren garantiert den Betroffenen, dass die Leistung schnellstmöglich erbracht wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise zur Feststellung des Bedarfs

Fragen Sie bei der Kontaktaufnahme Ihre Beratungsfachkraft, welche Unterlagen Sie benötigen.

Fristen

Bezugszeitraum:

  • während der Rehabilitationsmaßnahme
  • für den Zeitraum, in dem Ihre berufliche Eignung abgeklärt wird und während einer Arbeitserprobung, wenn wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt und -einkommen erzielt wird

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 27.07.2021

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Übergangsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden, wenn Sie bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben.

Dies ist der Fall, wenn

  • weitere Leistungen erforderlich sind, während derer Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und
  • diese nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.

Zuständige Stelle

Rehabilitationsträger (z. B. die Agentur für Arbeit) 

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